Vermietung von gewerblichen SpĆ¼lmaschinen

Bundesweit

1. Geltungsbereich
1.1
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Fa.Just, Just-rent-clean - nachfolgend Fa.Just genannt - erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Alle vorangegangen Geschäftsbedingungen verlieren hiermit Ihre Gültigkeit. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3
Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Verträge kommen nur zu unseren eigenen Bedingungen zustande.


2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1
Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle unsere Angebote unverbindlich.
2.2
Bestellungen des Mieters können von uns innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Fax und per Mail) oder durch Übergabe des Mietgegenstandes angenommen werden.
2.3
Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom schriftlich geschlossenen Mietvertrag, einschließlich dieser Bedingungen, abweichende mündliche Abreden zu treffen.
2.4
Die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.


3. Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug
3.1
Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder, sofern vereinbart, zum Versand zu bringen.
3.2
Der Mieter hat dem Vermieter den Einsatzort, an dem der Mietgegenstand eingesetzt wird, genau anzugeben. Ebenso hat er den Vermieter unverzüglich vom Wechsel des Einsatzortes in Kenntnis zu setzen.
3.3
Mietgeräte dürfen nur von sachkundigen Personen bedient werden.
3.4
Der Mieter verpflichtet sich, die Straßenverkehrsvorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften und die Arbeitsschutzvorschriften sowie die sonstigen einschlägigen Gesetze und Richtlinien strikt zu beachten.
3.5
Falls es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt, ist er verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen.
3.6
Der Vermieter oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht, den Mietgegenstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen, wobei hierbei die Interessen des Mieters angemessen zu berücksichtigen sind.


4. Versand und Rückgabe des Mietgegenstandes
4.1
Eine eventuell vereinbarte Versendung bzw. Anlieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter hat den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr zum Lagerplatz des Vermieters zurückzuliefern. Wird der Mietgegenstand vom Vermieter abgeholt, hat der Mieter diesen wie bei der Anlieferung verpackt bzw. palettiert transportbereit an einer unbehindert befahrbaren Stelle bereit zu halten.


5. Mietdauer
5.1
Das auf eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer und ist ordentlich nicht kündbar.
5.2
Der Zeitaufwand für Wartungs- und Pflegearbeiten während der Mietzeit, die durch den Mieter durchgeführt werden, wird zur Mietzeit gerechnet. Ausgenommen von der Anrechnung ist der Zeitaufwand für Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten, die der Mieter nicht zu vertreten hat.


6. Montage
6.1
Handelt es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer, so werden Montage und Demontage der Mietgegenstände, sofern vereinbart, vom Mieter eigenverantwortlich ausgeführt.


7. Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
7.1
Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.


8. Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen, Kaution
8.1
Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, angemessene Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen und eine an der Höhe des Mietzinses ausgerichtete Mietkaution zu verlangen; gegenüber einem Unternehmen ist die Mietkaution unverzinslich.
8.2
Handelt es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer, so tritt er seine etwaigen Ansprüche gegen Dritte, für dessen Auftrag er den Mietgegenstand nutzt, in Höhe des Mietpreises an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.


9. Pflichten des Mieters
9.1
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine eigenen Kosten durchzuführen.
9.2
Sind Instandsetzungs- und Inspektionsarbeiten notwendig, hat der Mieter diese dem Vermieter rechtzeitig anzukündigen und diese durch den Vermieter sodann unverzüglich durchführen zu lassen. Der Vermieter hat die Kosten hierfür zu tragen, sofern der Mieter seine Pflichten nachweislich erfüllt hat.
9.3
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Mietgegenstand hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich (vorab telefonisch) zu benachrichtigen und ihm alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten und den Dritten hiervon unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Mieter darf einem Dritten keine Nutzungsrechte an dem Mietgegenstand einräumen, noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten.
9.4
Diebstahl und Beschädigung müssen unverzüglich der Polizei und dem Vermieter angezeigt werden.


10. Mängel und Haftung
10.1
Handelt es sich bei dem Mieter um ein Unternehmen, sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach Übergabe des Mietgegenstandes beim Vermieter in Textform anzuzeigen, wobei der Zugang beim Vermieter maßgeblich ist. Nach Ablauf der Frist stehen dem Mieter wegen dieser Mängel keine Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche gegen den Vermieter zu; dies gilt nicht, falls die Nicht- oder die Spätanzeige vom Mieter nicht zu vertreten ist.
10.2
Der Mieter kann Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter nur in folgenden Fällen geltend machen:
- bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
- bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters berufen;
- falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen.
10.3
Wenn der Mietgegenstand vom Mieter aus Gründen, die vom Vermieter zu vertretenden sind, wegen fehlerhafter oder unterlassener Ausführung von Beratungen sowie sonstigen Nebenverpflichtungen - vor oder nach Vertragsabschluss - nicht gemäß dem Mietvertrag benutzt werden kann, so gilt - unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Mieters - Ziffer 10.2 dieser Bedingungen entsprechend.
10.4
Stehen uns wegen Nichtabnahme des Mietgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % des vereinbarten Mietpreises vom Mieter als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Mieters, uns einen niedrigeren, und unser Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen.


11. Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung
11.1
Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter
- dem Vermieter auf Nachfrage nicht den Einsatzort des Mietgegenstandes mitteilt,
- mit der Zahlung von mehr als zwei Mietraten ganz oder teilweise in Verzug ist,
- den Mietgegenstand nicht vor Überbeanspruchung schützt oder nicht ordnungsgemäß wartet.
Hiervon bleiben weitere gesetzliche Kündigungsgründe des Vermieters unberührt.


12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
12.1
Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
12.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Geschäftssitz. Wir können aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.


München, März 2017